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Berufsvereinigung der Filmtonschaffenden Österreichs

SERVICE

Hier finden Sie Informationen zu Mitgliedschaft, arbeits- und sozialrechtlichen Fragen und Serviceleistungen der Berufsvereinigung der Österreichischen Filmtonschaffenden. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte gerne unter .

BERUFSEINSTIEG AM FILMSET

Berufseinsteiger*innen Tonassistenz
Hier finden Originaltonmeister*innen eine aktuelle Liste mit Berufseinsteiger*innen für Set-Tonassistenz, die uns jeweils ein kurzes Erfahrungsprofil und ihre Kontaktdaten überlassen haben.
Bitte beachtet den unterschiedlichen Erfahrungsstand der einzelnen Bewerber*innen. Die Einträge in der Liste sind maximal ein Jahr alt und werden laufend aktualisiert.
Bewerbungsformular
Willst Du erste Berufserfahrung beim Set-Ton sammeln oder Dich als zukünftige Tonassistenz präsentieren?
Dann fülle bitte diesen kurzen Fragebogen aus, füge Dein Foto ein und schicke ihn als Word Datei an , damit wir dich in die aktuelle Liste „Berufseinsteiger*innen Tonassistenz“ aufnehmen können. Du erklärst Dich einverstanden, dass Deine Kontaktdaten in der Folge öffentlich einsehbar sind.

MITGLIED­SCHAFT BEI FILMTON AUSTRIA

Grundsätzliches zur Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in unserer Berufsvereinigung bedeutet in erster Linie, ihr wichtigstes Ziel zu unterstützen, das darin besteht, einen verantwortungsvollen Beitrag zur Filmkultur des Landes zu leisten indem sie die Interessen aller Filmtonschaffenden innerhalb dieser  vertritt und fördert. Das erfordert Solidarität und einen ständigen Informations- und Erfahrungsaustausch, auch über die engeren Grenzen der eigenen Profession hinaus. Eine Berufsvereinigung ist schließlich nur so stark, wie die Menschen, aus denen sie besteht.

Grundsätzlich gibt es bei FILMTON AUSTRIA zwei Formen der Mitgliedschaft, die man aktiv anstreben kann: die ordentliche und die außerordentliche. Sie unterscheiden sich sowohl was den jährlichen Mitgliedsbeitrag betrifft, als auch hinsichtlich der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten. Die dritte Art der Mitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft, die nur verliehen werden kann. Details und Aufnahmevoraussetzungen finden Sie in den jeweilgen, weiter führenden Kapiteln.

Was sind die Vorteile einer Mitgliedschaft bei FILMTON AUSTRIA?

Man erhält

  • das Recht an allen Veranstaltungen der Berufsvereinigung teilzunehmen.
  • ein Forum zum Erfahrungsaustausch unter Kolleginnen und Kollegen.
  • einen eigenen, umfassenden Webauftritt mit Vita und Filmografie.
  • die Möglichkeit berufliche Anliegen an die Berufsvereinigung heranzutragen und falls notwendig
  • Unterstützung durch unsere Zusammenarbeit mit anderen Filminstitutionen, Arbeitnehmervertretungen etc.
  • die Möglichkeit kraft der eigenen Stimme in der Generalversammlung das berufliche Umfeld aktiv mitzugestalten.

Welche Verpflichtungen bringt eine Mitgliedschaft bei FILMTON AUSTRIA mit sich?

Die Berufsvereinigung erwartet sich

  • dass ihre gemeinsamen Anliegen grundsätzlich unterstützt werden.
  • alles zu unterlassen, was den Zielen und dem Ansehen von FILMTON AUSTRIA Schaden zufügen könnte.
  • einen respektvollen Umgang mit Kolleginnen und Kollegen.
  • einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Sind Sie als professionell tätige/r oder in Ausbildung befindliche/r Filmtonschaffende/r interssiert an einer Mitgliedschaft lesen Sie bitte weiter um herauszufinden, welche Art der Mitgliedschaft für Sie in Frage kommt. Und selbst wenn nicht, freuen wir uns jederzeit über eine Kontaktaufnahme.

Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind die wichtigsten Repräsentanten einer Berufsvereinigung, weshalb an sie auch die höchsten Ansprüche gestellt werden müssen, sowohl was ihre Qualifikation, als auch ihre Integrität als Teil der Filmfamilie betrifft.

Eine ordentliche Mitgliedschaft bei FILMTON AUSTRIA bedeutet, bereits als jemand anerkannt zu sein, der den jeweilgen Filmtonberuf sowohl in kreativer, als auch in technischer und organisatorischer Hinsicht eigenverantwortlich auszuüben versteht, wie es in einem professionellen Umfeld erwartet wird. Wir sind stolz, derzeit etwa 80 Filmtonschaffende zu vertreten, die diese Kriterien erfüllen und sich in ihrem Berufsfeld ausgezeichnet bewährt haben.

Als ordentliches Mitglied entrichtet man den vollen Jahresbeitrag und hat dafür im Gegenzug das volle aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder gestalten so den Kurs der Berufsvereinigung aktiv mit, legen gemeinsam ihre Ziele und erforderliche Maßnahmen fest. Und natürlich bedeutet das passive Wahlrecht sich in jedes vereinsinterne Gremium oder Amt wählen lassen zu können.

Eine Aufnahme als ordentliches Mitglied kann nur auf persönlichen Antrag erfolgen! Über die Aufnahme selbst entscheidet schließlich der Vorstand. Das Antragsformular steht rechts zum DOWNLOAD bereit.

Die Vorraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die nachweislich an mindestens zwei gewerblich hergestellten Filmproduktionen mit einer Mindestspieldauer von 45 Minuten eigenverantwortlich in einer der nachfolgenden Filmtonberufssparten mitgewirkt haben:
    • Sounddesign (Soundediting)
    • Tonmischung
    • Originaltonaufnahme (Tonmeister*in, Boom Operator, Utility Sound)
    • Geräusch- und Sprachsynchronisation (Foley Artist, Aufnahmetonmeister*in, Editor*in)
  • Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist es erforderlich, von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereines dafür vorgeschlagen zu werden. Diese sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und sich ausreichend über die Qualifikation und die bisherige Tätigkeit der Aufnahmewerberin/des Aufnahmewerbers informiert zu haben. (Proponentensystem)
Außerordentliche Mitgliedschaft

Die Außerordentliche Mitgliedschaft ist für jene (angehenden) Filmtonschaffenden gedacht, welche die Kriterien der Ordentlichen Mitgliedschaft noch nicht zur Gänze erfüllen, jedoch bereits erste Erfahrung in ihrem Berufsfeld sammeln konnten – sei es mittels erster Arbeitserfahrungen in einem Filmteam oder im Rahmen einer Ausbildung.

Natürlich liegt uns der Nachwuchs ganz besonders am Herzen und auch was die Hebung des Frauenanteils in unseren Berufssparten betrifft, ist immer noch viel zu tun. Wir möchten mit dieser Art der Mitgliedschaft angehenden Filmtonschaffenden die Möglichkeit geben, früh in ein professionelles Umfeld integriert zu werden und von den Kontakten und Erfahrungen der Branche zu profitieren.

Außerordentliche Mitglieder entrichten einen verringerten Jahresbeitrag und verfügen über kein Wahlrecht in der Generalversammlung. Sie können jedoch, wie alle anderen, an sämtlichen Veranstaltungen der Berufsvereinigung teilnehmen und haben dieselben Möglichkeiten ihren Webauftritt zu gestalten.

Die Vorraussetzungen einer außerordentlichen Mitgliedschaft

  • Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche die Kriterien der Ordentlichen Mitgliedschaft noch nicht erfüllen, jedoch bereits über erste Berufserfahrungen in einem der folgenden Berufsfelder erworben haben:
    • Sounddesign (Soundediting)
    • Tonmischung
    • Originaltonaufnahme (Tonmeister*in, Boom Operator, Utility Sound)
    • Geräusch- und Sprachsynchronisation (Foley Artist, Aufnahmetonmeister*in, Editor*in)
  • Auch für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist es erforderlich, von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereines dafür vorgeschlagen zu werden. Diese sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und sich ausreichend über die Qualifikation und die bisherige Tätigkeit der Aufnahmewerberin/des Aufnahmewerbers informiert zu haben. (Proponentensystem)
Das Proponentensystem

Damit wollen wir sicherstellen, dass unsere Berufsvereinigung unseren eigenen hohen Standards und jenen der restlichen Filmbranche entspricht, der wir ein kompetenter und zuverlässiger Gesprächspartner sein wollen und müssen.

Die Regeln sind einfach. Wer sich um eine Mitgliedschaft bei uns bewirbt, muss laut Statuten von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern darin unterstützt werden – den Proponenten. Sie sind es, die den Kandidaten / die Kandidatin entweder bereits in der Ausübung einer Filmtontätigkeit erlebt haben, oder die sich auf anderem Weg davon überzeugen, dass die grundsätzliche Eignung einer Aufnahme besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Proponenten Mitglieder des Vorstandes sind.

Formal schlagen die Proponenten die Aufnahme des neuen Mitglieds dem Vorstand vor und erklären gleichzeitig sich nach bestem Wissen und Gewissen, ausreichend über die Qualifikation und bisherige Tätigkeit der Beitrittswerberin / des Beitrittswerbers informiert zu haben. Beitrittsansuchen ohne eine solche Unterstützung werden vom Vorstand nicht behandelt.

Der betreffende Abschnitt befindet sich auf Seite 2 des Aufnahmeantrags, der rechts zum Download bereit steht.

Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann man nur auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Generalversammlung aller Mitglieder ernannt werden. Diese Mitgliedschaft ist Personen vorbehalten, die sich in besonderer Weise um die Ziele und das Ansehen der Berufsvereinigung verdient gemacht haben.

Die ersten, denen diese Auszeichnung zuteil wurde sind unsere beiden Gründungsmitglieder Andreas Kopriva und Bernhard Schmid.

ANDREAS KOPRIVA, hat in seiner bemerkenswerten Filmkarriere schon viele Stationen durchlaufen. Der jetzige Erfolgsregisseur (SCHNELL ERMITTELT, WALKING ON SUNSHINE, VIER FRAUEN UND EIN TODESFALL, JANUS etc.) war unter anderem auch als Editor, Regieassistent, Tonmeister und Sounddesigner tätig.  Als Mitinitiator hat er wesentlichen Anteil an der Gründung unseres Vorgängerverbandes VOESD, dem er auch als Vorstandsmitglied diente. Seine Leidenschaft und Expertise in Sachen Filmton hat diesen Verband mit geprägt und sein ausdrücklicher Wunsch, der Berufsvereinigung weiterhin verbunden zu bleiben erfüllt uns mit aufrichtiger Freude und auch mit etwas Stolz.

BERNHARD SCHMID war als langjähriger Sounddesigner ebenfalls maßgeblich an der Gründung des VOESD beteiligt und diente ihm viele Jahre als Schriftführer und Mitglied des Vorstandes. Heute ist er einer der meist beschäftigten Editoren des Landes, wo er seine Begeisterung für den Ton immer noch zum Ausdruck bringt, denkt man an die zahlreich und liebevoll eingesetzten Sound-Efekte die seine Werke kennzeichnen. Zudem unterrichtet er an der Filmakademie Wien das Fach Schnitt, was angesichts seiner umfangreichen Expertise nur als großes Glück für alle angehenden Editorinnen und Editoren des Landes angesehen werden darf.

Wir bedanken uns aus ganzem Herzen bei unseren Ehrenmitgliedern für die Zeit, ihre Inspiration und Hingabe, mit der sie uns unterstützt und bereichert haben, und wünschen Ihnen viel Erfolg auf Ihrem weiteren Weg!

BESCHÄFTI­GUNG IN DER FILMINDUSTRIE

Welche Beschäftigungsformen gibt es?

Grundsätzlich können Berufe in der Filmwirtschaft, wie in allen anderen Branchen auch, in Form

  • einer selbständigen  Erwerbstätigkeit,
  • einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
  • als freier Dienstnehmer oder als
  • Neuer Selbständiger ausgeübt werden.

Diese etwas verwirrende Anzahl von Wahlmöglichkeiten soll einerseits durch Bestimmungen des Kollektivvertrages für Filmschaffende, andererseits durch die Bestimmungen über Art und Ausgestaltung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt werden, was leider nach der gültigen Rechtslage nicht immer eindeutig möglich ist. Welchem Beschäftigungsverhältnis ein Dienst- oder Auftragnehmer zuzuordnen ist, wird hierzulande in erster Instanz von den Krankenkassen und dem Finanzamt entschieden. Kein Wunder also, dass es zur endgültigen Klärung oft eines langwierigen Gerichtsverfahrens bedarf.

Um hier von vornherein für etwas mehr Klarheit zu sorgen, haben wir im Folgenden versucht die unterschiedlichen Beschäftigungsformen, sowie ihre Vor- und Nachteile aufzulisten.

Eine gute Übersicht (samt tabellarischer Vergleichsmöglichkeit) über die unterschiedlichen Erwerbsformen bietet auch das Positionspapier zur Erwerbstätigkeit der Wirtschaftskammer Österreich, das wir rechts zum Download bereit gestellt haben. Vertiefende informationen  gibt es weiters auf den Webseiten der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Un- oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer mittels eines Dienstvertrages bei einem Arbeitgeber angestellt wird. Ein solches Dienstverhältnis kann unbefristet oder befristet (zum Beispiel für die Dauer eines Projektes) abgeschlossen werden. In diesem Fall schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft.

Im Einkommenssteuergesetz (EStG) heißt es: „Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.“ Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz erklärt ähnlich lautend, dass ein Dienstverhältnis vorliegt „wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (§ 4 Abs. 2 ASVG).“

Ein unselbständiges Dienstverhältnis zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass alle Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc. bereits vom Arbeitgeber abgeführt werden und dem Arbeitnehmer dadurch viel Buchhaltungsaufwand erspart wird. Weiters sind unselbständige Dienstnehmer automatisch kranken- pensions- und arbeitslosenversichert. Das heißt, sie haben im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, bzw. andere Versicherungsleistungen.

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sind in diesem Fall den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Filmschaffende unterworfen, der jährlich zwischen der Gewerkschaft YOUNION (Sektion Film, Foto, Audiovisuelle Kommunikation) und Wirtschaftskammer (Fachverband Film- und Musikwirtschaft) abgeschlossen wird. Allerdings heißt es auch dort in §3 Abs2 : „Wenn in Gesamtbetrachtung der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung die wesentlichen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, die gemäß den steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Tätigkeit auf Honorarbasis ermöglichen, können auch die im Mindestgagentarif genannten Berufsgruppen auf Basis eines Werkvertrags beauftragt werden.“

Die KV Verhandlungspartner haben also auch hier keine eindeutige Festlegung getroffen und überlassen die Entscheidung über die anzuwendende Form des Dienstverhältnisses den Sozialversicherungsträgern. Hier zusammenfassend die wichtigsten Eigenschaften eines typischen Dienstverhältnisses auf nichtselbständiger Basis:

  • Dauerschuldverhältnis: Der Arbeitnehmer schuldet für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer seine (persönliche) Arbeitskraft.
  • Weisungsgebundenheit: Der Arbeitnehmer muss den Anordnungen des Arbeitgebers Folge leisten.
  • Organisatorische Eingliederung: Sie zeigt sich ua. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber, sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers wie zB regelmäßige Teilnahme an Besprechungen.
  • Fehlen des Unternehmerrisikos: Ein Unternehmerrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn die Entlohnung von der erbrachten Leistung abhängt und mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen im Wesentlichen vom Auftragnehmer selbst getragen werden müssen. Bei einer im Wesentlichen gleich bleibenden monatlichen Entlohnung liegt kein Unternehmerrisiko vor!

Nur falls die genannten Kriterien für ein Dienstverhältnis nicht oder nicht überwiegend vorliegen, ist steuerlich von einer betrieblichen (selbständigen) Tätigkeit auszugehen!

Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn man aufgrund eines Werkvertrages anstelle eines Dienstvertrages tätig wird. In diesem Fall liegt kein Dauerschuldverhältnis vor, sondern ein Zielschuldverhältnis: der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber die Erbringung einer Leistung.

Selbständige werden auf Basis eines Gewerbebetriebes oder als Neue Selbständige tätig und haben ihre Einkünfte im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zu versteuern. Dazu ist ein nicht unerheblicher buchhalterischer Aufwand notwendig, die Auflistung von Ein- und Ausgaben, die Errechnung von Umsatz und Gewinn, im Fall einer UID Nummer die Berechnung der Umsatzsteuerschuld und quartalsmäßiger Vorauszahlungen etc. Nähere Informationen gibt es auf den Webseiten der WKO und gv.at.

Für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ist die SVA (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) zuständig. Dort sind als Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit folgende Kriterien angeführt:

  • Sie sind aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach einer anderen Bestimmung pflichtversichert (z. B. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG oder Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG).
  • Sie erzielen aus dieser Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Ihre Einkünfte liegen (inklusive allenfalls vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge) über einem bestimmten Grenzbetrag.

Daraus ist abzuleiten, dass selbständige Erwerbstätigkeit nur dann vorliegen kann, wenn die Kriterien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit NICHT erfüllt werden. Das heißt, als Selbständiger steht man in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber, verfügt über eigene Betriebsmittel mit denen die Leistung erbracht wird, ist zeitlich und räumlich unabhängig vom Arbeitgeber und ist auch nciht verpflichtet die Leistung persönlich zu erbringen. Man hat also auch das Recht sich vertreten zu lassen und die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen!

Zur Frage ob diese Art der Erwerbstätigkeit besser mit oder ohne Gewerbeschein ausgeübt wird, sehen Sie bitte das entsprechende Kapitel weiter unten.

Neue Selbständige

Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Sie stehen dem Auftraggeber gegenüber demnach in einem Zielschuldverhältnis.

Die rechtliche Stellung des Neuen Selbständigen ist ausschließlich im Sozialversicherungsrecht geregelt. Es werden jene Personen in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind.

Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge. 

Personenkreis 

In der Praxis sind vor allem folgende Personen – sofern sie nicht ohnehin aufgrund dieser Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer,…) – als Neue Selbständige versichert:

  • Selbständig Erwerbstätige, die mangels Wirtschaftskammermitgliedschaft nicht nach dem GSVG versichert sein können, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
  • freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
  • „Werkvertragsnehmer“ ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben, 

Weiterführende Informationen dazu sind auf der Webseite der WKO abrufbar.

Fazit - Die Qual der Wahl

Man sollte glauben, der Gesetzgeber hätte dafür gesorgt, dass vollkommen klar ist, welches Beschäftigungsverhältnis für welche Erwerbstätigkeit zur Anwendung zu bringen ist. Hat er aber leider nicht. Sogar der Kollektivvertrag der Filmschaffenden hält fest

„Wenn in Gesamtbetrachtung der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung die wesentlichen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, die gemäß den steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Tätigkeit auf Honorarbasis ermöglichen, können auch die im Mindestgagentarif genannten Berufsgruppen auf Basis eines Werkvertrags beauftragt werden.“

Es gibt also einen nicht unbeträchtlichen Ermessenspielraum, der wahrscheinlich bei Boom Operateuren seltener zur Anwendung kommen wird, als etwa bei OriginaltonmeisterInnen, die in der Regel nicht nur ihre Arbeitskraft sondern auch Equipment zur Verfügung stellen. Somit stellt sich die Frage, will man als Subunternehmer*in (auf Werkvertragsbasis, Neuer Selbständiger oder EPU mit Gewerbeschein) oder als echter Dienstnehmer mit Dienstvertrag nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Filmschaffenden tätig werden. Axel Traun, stellvertretender Vorsitzender der Berufsvereinigung hat sich dazu einige Gedanken gemacht. Hier sein Resümee:

Vorweg, es kann nicht pauschal beantwortet werden, ob dir finanziell als Angestellte*r oder als Subunternehmer*in unterm Strich mehr oder weniger Geld übrigbleibt. Im direkten Vergleich meiner persönlichen Erfahrung ist angestellt zu arbeiten (gefühlt!!) allerdings mindestens so lukrativ wie Arbeit als Subunternehmer auf Rechnung. An einer aussagekräftigen Vergleichsrechnung bin ich seinerzeit allerdings qualifiziert gescheitert, da beide Systeme weit auseinanderklaffen und sehr viele Variablen zu bedenken sind.

 

Anstellung oder Gewerbeschein? Vor- und Nachteile
 

Die Vorteile einer Anstellung sind nicht zu unterschätzen.
  • Du genießt den Schutz des Arbeitsrechts und eine gewisse soziale Sicherheit im Fall von Krankheit oder Unfall
  • Geld, das Du bekommst, gehört Dir dann auch, denn alle Abgaben leistet der Arbeitgeber für Dich, Du musst keine späteren Zahlungen fürchten.
  • Es gibt (fast) keinen buchhalterischen Aufwand.
  • Du hast die Chance auf Arbeitslosengeld, was bei befristeten Projekten einen Teil des Risikos von längeren Stehzeiten abfedert.
Auch die Tätigkeit als Firma hat aber Vorteile.
  • Wenn Du Dich einigermaßen talentiert auf buchhalterische Aufgaben und Steuerrecht einlässt, ergeben sich finanzielle Vorteile, die Du für Dich nützen kannst. Sie sind umso größer, je mehr eigene Betriebsmittel im Spiel sind. Beim Betrieb eines ausgedehnteren  Aufnahmeequipments, eines gut ausgerüsteten Schnittplatzes oder eines Studios kommt man aus diesem Grund nicht umhin, zumindest einen Teil seiner Einkünfte aus einer Tätigkeit als Firma zu lukrieren. Da ist dann die Frage berechtigt, ob man nicht gleich durchgehend als Firma auftreten möchte. 
  • Auch als befristet angestellte*r Projektmitarbeiter*in trägst Du trotzdem immer auch unternehmerisches Risiko mit: Du musst Dich um die nächsten Jobs kümmern, Dich permanent anbieten und Deinen Marktwert hoch halten, für jedes Projekt wieder die Bedingungen aushandeln und hast den ganzen Stress der andauernden beruflichen Unsicherheit. Warum also nicht gleich die Vorteile des Unternehmertums zur Gänze ausschöpfen?
  • Bestimmte Jobs im Filmtonbereich sind mit einem Gewerbeschein einfacher zu bekommen: ein Gewerbeschein weist Dich als Unternehmer*in aus und hilft damit möglicherweise Deinen Auftraggebern, Dich nicht anstellen zu müssen und somit Kosten zu sparen. Diese Hoffnung (auf Jobs) motiviert viele neu in die Branche einsteigenden, schnell einen Gewerbeschein zu lösen.
  • In der Welt der Firmen und des Subunternehmertums sind die Preise für Arbeitsleistungen nicht durch einen Kollektivvertrag, sondern durch den Markt geregelt. Gerade Berufseinsteiger*innen lassen sich auf schlechte finanzielle Bedingungen ein um zu ihren ersten bezahlten Jobs zu kommen, vor allem in Low Budget Produktionen. Kundige Auftraggeber wissen aber allesamt: Man bezahlt seine Mitarbeiter*innen vor allem für ihre Erfahrung, also für die Fehler, die sie schon woanders gemacht haben. In diesem Sinn finde ich es legitim, Unerfahrenheit auch günstiger anzubieten. Trotzdem solltest Du alle Kosten, die Dir durch Dein Engagement entstehen auch berücksichtigen, bevor Du Deine Arbeitsleistung „auf Rechnung“ anbietest und auch Beiträge zur Sozialversicherung oder eventuelle Rücklagen für schlechte Zeiten berücksichtigen.

 

Mischformen als Einkommenskonzepte:
 

Weder Gewerbeschein noch Anstellung- Neue Selbständige

Es ist fallweise auch möglich, als „neue*r Selbständige*r“ zu arbeiten: Man ist selbst für die Versteuerung des Einkommens verantwortlich, bei Überschreiten des Mindesteinkommens muss man sich bei der Sozialversicherung der Selbständigen versichern. Fazit: man wird de facto behandelt wie ein Angestellter ohne allerdings den entsprechenden sozialen Schutz zu genießen. Es werden sozusagen die Nachteile aus beiden Welten kombiniert. Diese Lösung wird in unserer Branche oft dann in Anspruch genommen, wenn es noch keine gesicherte Perspektive auf die berufliche Zukunft gibt und schnell eine provisorische Lösung gefunden werden muss.

Gewerbeschein und Anstellung

Auch diese Option ist möglich, wenn z.B. Arbeitgeber auf Druck der Gesundheitskasse auf einer Anstellung bestehen, aber die Equipmentvermietung oder Studioleistungen als Firma auf Rechnung abgerechnet werden. So werde ich als Set-Tonmeister für die Dauer eines Drehs angestellt, ich vermiete der Produktionsfirma aber meine Geräte, ebenso wie Verbrauchsmaterialien und mein eigenes Auto. Hier gilt, dass ich bei entsprechendem Einkommen aus meinem Gewerbebetrieb auf die Möglichkeit des Arbeitslosengeldes in Phasen ohne Einkommen verzichten muss.

Gewerbeschein und Umsatzsteuer

Brauche ich als Filmtonschaffender in Österreich einen Gewerbeschein?

Diese Frage haben wir versucht in aller Kürze zu beantworten:

JA – wenn du

ausschließlich oder vorwiegend als Selbständige*r arbeitest. Dann ist es beinahe immer sinnvoll, einen Gewerbeschein zu besitzen.

  • Ein Gewerbeschein schafft Klarheit und erleichtert Dir die Existenz als Firma (z.B. als Ein-Personen Unternehmen „Tonstudiobetrieb“).
  • Ein Gewerbeschein hilft Dir gegenüber Deinen Geschäftspartnern und bestimmten Körperschaften (zb dem Finanzamt, dem Zoll oder der Sozialversicherung der Selbständigen), indem er Deine Position als Unternehmer*in klar festlegt und außer Diskussion stellt.
  • Mit Gewerbeschein ist es einfacher, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu bekommen und so im In- und Ausland umsatzsteuerfrei für Deine Firma Geräte und andere Waren einzukaufen.
  • Ein Gewerbeschein für ein freies Gewerbe wie „Tonstudiobetrieb“ oder „Filmproduktion“ kostet wenig und ist relativ leicht zu bekommen.

Der Besitz eines Gewerbescheins bedeutet NICHT, dass Du dann nicht mehr angestellt arbeiten kannst, Du musst Dich also nicht für alle Zeit für eine ausschließliche Existenz als Unternehmer*in entscheiden. Wenn Du allerdings Arbeitslosengeld beziehen willst, musst du während dieser Zeit Dein Gewerbe ruhend melden (geht leicht) und Deine „Nebeneinkünfte“ (z.B.: Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit) dürfen in diesem Kalenderjahr nicht mehr als das 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen. Ansonsten würde das bereits bezogene ALG von dir zurück gefordert werden.

Eher nein – wenn du

vorwiegend in echten Dienstverhältnissen, also angestellt arbeitest. Dann kann ein Gewerbeschein in manchen Bereichen sogar hinderlich sein, zum Beispiel beim Zugang zum Künstler*innensozialversicherungsfonds oder beim AMS. Man kann sein Gewerbe in Österreich zwar einfach und unbürokratisch ruhend melden (zb für einen AMS Bezug) sollte sich aber auf jeden Fall ausführlich mit den Tücken oft wechselnder Bestimmungen vertraut machen.

Definitiv nein – wenn du

ausschließlich in echten Dienstverhältnissen, angestellt erwerbstätig bist.

Bevor Du einen Gewerbeschein löst,

solltest Du Dich auf jeden Fall mit den Basics des selbständigen Wirtschaftens vertraut machen. Dazu gehören unter anderem die unten angeführten Themenbereiche:

  • Umgang mit Auftraggebern: Deine Rechte und Pflichten als Unternehmer*in gegenüber Deinen Auftraggebern
  • Kalkulationsgrundlagen und Angebotserstellung
  • Sozialversicherung für Selbständige: Grundsätzliche Gebarung der SVS, Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Beiträge, Vorschreibungen und Nachbemessung der Beiträge in den kommenden Jahren
  • Finanzamt und Steuergebarung: Einnahmen-Ausgaben Rechnung, Anlageverzeichnis, Abschreibung für Abnützung; Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung

Soll ich mich von der Umsatzsteuer „befreien“ lassen?

Klare Antwort: Nein, denn nur Konsumenten als letzte Verbraucher in der Wertschöpfungskette bezahlen de facto die Umsatzsteuer. Unternehmen müssen sie in der Regel zwar zunächst ebenso leisten, bekommen aber die Steuer zur Gänze wieder vom Finanzamt zurück erstattet.  Wenn Du aber Umsatzsteuer„befreit“ bist, musst Du sie beim Einkauf trotzdem bezahlen, verzichtest aber auf die Rückerstattung.

Achtung Begriffsverwirrung! Die „Umsatzsteuerbefreiung“ aka „Kleinunternehmerregelung“ befreit nicht Dich davon, Umsatzsteuer zahlen zu müssen, sondern lediglich Deine Kunden vor Deinem Umsatzsteueranteil an der Wertschöpfungskette. Das ist eventuell hilfreich, wenn jemand  nur mit Endverbrauchern zu tun hat, z.b. als Friseur*in oder Psychotherapeut*in, weil es die Leistung für Endverbraucher dann geringfügig verbilligt und damit den Kleinunternehmer gegenüber größeren Mitbewerbern vielleicht etwas konkurrenzfähiger macht. Für Deine Firmenkunden, also zum Beispiel eine Filmproduktionsfirma, bringt Deine „Umsatzsteuerbefreiung“ aber KEINEN Vorteil.

Wenn Du Unternehmer*in bist und das System der Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) im Detail verstanden hast, beantrage beim Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und werde vorsteuerabzugsberechtigt. Damit wird praktisch alles, was Du von anderen Betrieben für Deinen Betrieb einkaufst bzw. bezahlst, schlagartig um die Mwst (Österreich derzeit 20%) billiger. Außerdem kannst du dann Waren aus dem Ausland, die du nach Österreich einführst umsatzsteuerbefreit einkaufen. Um eine UID zu beantragen, musst du unternehmerisch tätig sein, aber nicht zwingend einen Gewerbeschein besitzen.

GAGEN

Mindestgagen im Kollektivvertrag für Filmschaffende

Mindestgagen für Filmtonschaffende

Obwohl der Kollektivvertrag (in Deutschland Tarifvertrag) der Filmschaffenden sehr viel mehr regelt, als die Höhe der Mindestgagen, ist die – in der Regel jährlich neu verhandelte – Mindestgagentabelle für die meisten Filmschaffenden von zentraler Bedeutung. Und das trifft nicht nur auf jene, unselbständig Erwerbstätigen zu, die bei Filmproduktionen angestellt werden und somit direkt betroffen sind, die Mindestgagentabelle dient auch als Richtschnur für die Gagen jener, die als Selbständige Rechnungsleger sind. Ihre Gagen sind zwar frei verhandelbar, orientieren sich in der Regel aber an den KV-Mindestgagen. Mehr dazu im weiter unten folgenden Abschnitt.

Für Unselbständige und deren Arbeitgeber gilt jedenfalls, dass die Mindestgagenhöhe des KV nicht unterschritten werden darf. Dazu muss man wissen, dass der Kollektivvertrag in Österreich für alle ihm zugehörigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtlich verbindlich ist – anders als in Deutschland, wo er nur für Gewerkschaftsmitglieder gilt. Der Sinn dieser Bindung liegt freilich nicht nur darin die Mindestlöhne von Arbeitnehmern zu schützen, sondern auch Arbeitgeber vor einem gegenseitigen Dumpingwettlauf.

Da der weitaus überwiegende Teil aller Arbeitsverträge in der Filmwirtschaft auf befristete Zeit (Projektdauer) abgeschlossen wird, orientieren sich alle anderen Gagen an den Wochengagen. Leider sind im derzeitgen Mindestgagentarif nicht alle Filmtonberufe enthalten. Derzeit gibt es festgeschriebene Mindestgagen für

  • Sounddesign – Grundgage (40h)  1.267,33  – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 2.260,97 €
  • Mischtonmeister*in – Grundgage (40h)  1.656,89 € – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 2.955,96 €
  • Originaltonmeister*in I – Grundgage (40h)  1.739,55 € – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 3.103,43 €
  • Originaltonmeister*in II – Grundgage (40h) 1.409,11 € – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 2.513,91 €
  • 1. Tonassistenz – Grundgage (40h)  1.112,29 € – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 1.984,37 €
  • 2. Tonassistenz – Grundgage (40h)  769,93 € – §7 (60h) inkl. SZ + UEL 1.373,59 €

 

ACHTUNG: in der Mindestgagentabelle findet sich auch ein Gagenansatz für Tonschnitt. Dieser ist mit einer Summe geringfügig über jener der Schnittassistenz inakzeptabel niedrig festgelegt und wurde auch nicht mit unserer Berufsvereinigung abgestimmt. Er wird daher von uns nicht anerkannt. Mehr dazu im Kapitel unterhalb.

Zur Erläuterung: In der Mindestgagentabelle war früher die §7 Wochenpauschalgage inklusive anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung als Bruttobetrag ausgewiesen. 2017 wurde das geändert, weil jede Abweichung von der Mindestgage auch eine Veränderung bei den Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung nach sich zieht. Um diesem Umstand gerecht zu werden, steht seit damals eine jeweils aktualisierte excel-Tabelle zur Verfügung, die für jede Gage (Mindestgage und darüber hinaus) detailliert die jeweiligen Anteile der Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung ausweist. Die oben angeführten Inklusivgagen wurden auf Basis der Mindestgage errechnet. (Die folgenden Berechnungstools wurden freundlicherweise von der Gewerkschaft YOUNION zur Verfügung gestellt.)

Berechnung der §7 Bruttogagen aus Grundgagen 2021(Excel Tabelle)

Berechnung der Grundgagen aus §7 – Wochenpauschalgagen 2021 (Excel Tabelle)

Für die Berechnung der Gage nicht wöchentlicher Beschäftigungsdauer gilt:

  • Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig!
  • Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage
  • Bei einer Beschäftigungsdauer unter 5 Tagen beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochengage
  • Bei projektbezogenen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 7, die länger als 1 Woche dauern und bei denen das Ende der Beschäftigung während einer der unmittelbar darauffolgen-den Wochentage endet, sind diese Tage mit 1/6 (10-Stunden-Tag) bzw. 1/5 (12-Stunden-Tag) der Wochenpauschalgage zu entlohnen.
  • Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit.
  • Die Monatsgage für Dienstverhältnisse gem.§ 4 Abs.1 ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40% (1. Arbeitsjahr), 35% (2. Arbeits-jahr) bzw. 30% (3. Arbeitsjahr).
  • Tätigkeiten bei verschiedenen Beschäftigungsarten: Wird ein Arbeitnehmer vertraglich für mehrere Beschäftigungsarten ver-pflichtet, gebührt für jene Tage, an denen die höherwertigere Tätigkeit ausgeübt wird, der Differenzbetrag auf Basis eines Tagessatzes von 1/5 der Wochengage.
  • Die Tages-, Wochen-, Wochenpauschal- oder Monatsgagen sind spätestens am 15. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats auszuzahlen.

Zu Monatsgagen, die ebenfalls in der Mindestgagentabelle festgehalten sind,  ist anzumerken, dass sie gemäß § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten bzw befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von mindestens 3 Monaten zulässig sind, bei denen der Ausspruch der Kündigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten erfolgen kann. Die oben stehende, etwas umständliche Formulierung bedeutet nichts anderes, als dass es im Fall einer solchen „festen“ Anstellung in den ersten drei Jahren zu Abschlägen kommt. Ab dem 4. Jahr gilt jedenfalls, dass die Monatsgage das 4,33 fache der Wochengage ist.

Mindestgagen für Nicht-Filmschaffende

Neben dem Kollektivvertrag für Filmschaffende existiert auch ein Allgemeiner Kollektivvertrag der Film- und Musikwirtschaft. Ihm unterliegen sämtliche Mitgliedsfirmen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft sowie deren Angestellte mit Ausnahme all jener, die im KV für Filmschaffende erfasst sind. Dies könnte in unserer Branche etwa auf bei einem Tonstudio fest angestellte Tonmeister*innen oder Studiomitarbeiter*innen zutreffen, die auch andere als filmspezifische Arbeiten erledigen. Eine exakte Abgrenzung welcher KV zur Anwendung zu kommen hat, ist oft nur schwer möglich.

Als gravierender Unterschied zum Kollektivvertrag der Filmschaffenden darf angesehen werden, dass es hier keine pauschalierte 60 Stunden Woche gibt. Es gelten ähnliche Arbeitszeiteregeln, wie für viele andere Branchen mit weitaus strikteren Beschränkungen der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit und strengeren Schutzbestimmungen zu Feiertagsarbeit etc.

Jedenfalls sind auch die Mindestgagen dieser Angestellten kollektivvertraglich geregelt. Als Grundlage dienen dafür sogenannte Verwendungsgruppen bzw. Lohngruppen für Arbeitnehmer, die nicht dem Angestelltengesetzt unterliegen (was in unserer Branche so gut wie nicht vorkommen dürfte). Welcher Verwendungsgruppe man zugeordnet wurde muss auf dem Dienstzettel ausgewiesen sein, den jeder Arbeitnehmer zu erhalten hat.

Das Verwendungsgruppenschema hier wiederzugeben wäre zu aufwändig. Bitte benutzen Sie dazu den Download Link rechts um den kompletten KV für Nicht-Filmschaffende einzusehen.

Gagen für Selbständige

Unter großem Kostendruck aufgrund schrumpfender Budgets werden Kolleginnen und Kollegen immer öfter dazu gedrängt auf Rechnung zu arbeiten, weil der Arbeitgeber sich davon Einsparungen erhofft. diese sind freilich nur zu erzielen, wenn Arbeitnehmer geringere Löhne akzeptieren, als es der Kollektivvertrag möglich machen würde, oder auf Sozialabgaben verzichtet, die der Arbeitgeber bei einem Angestelltenverhältnis abzuführen hätte. 

Wir können nur allen Filmtonschaffenden raten, sich das gut zu überlegen. Sozialabgaben sind auch von Selbständigen zu leisten und versucht man dies mittels Gewinnredutkion zu vermeiden, führt es unweigerlich zu fehlenden Versicherungszeiten für Pension, mangelnder Absicherung im Fall von Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit etc.

Wer auf Rechnung arbeitet, sollte sich daher den Mindestlohn des Kollektivvertrages inklusive der Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zum Ausgangspunkt nehmen und zu diesem Betrag in etwa 30% hinzu rechnen. So hoch ist nämlich in Österreich grob gesagt der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Nur wer diese Gagen nicht unterschreitet handelt verantwortungsvoll sich selbst und auch der Kollegenschaft gegenüber.

Die nebenan zum Download bereit stehende Gagentabelle kann Rechnungslegern dienen, ihre Gagen festzulegen. Da sowohl die Berechnung der tatsächlichen Abgaben als auch der in der KV-Gage enthaltenen Zuschläge für Überstunden, Wochenendarbeit etc. je nach Arbeitsverhältnis differiert, ist es jedoch nicht möglich eine allgemein gültige Umrechnungsformel zwischen Selbständigen- und Unselbständigengagen festzulegen. Wir haben daher das Modell einer 6 Tage Woche (a 10 Stunden) von Montag bis Samstag zum Vergleich heran gezogen und hoffen, dass dies als Orientierungshilfe ausreichend ist.

Sounddesign oder Tonschnitt?

Überraschenderweise haben die Sozialpartner gleichzeitig mit der Aufnahme der Berufsgruppe Sounddesign in den Mindestgagentarif auch eine Position Tonschnitt eingeführt und deren Grundgage gegenüber dem Sounddesign um 1/4 gekürzt. Damit liegt sie nur knapp oberhalb der Schnittassistenz, was in keinster Weise den vollkommen unterschiedlichen Anforderungsprofilen (hinsichtlich notwendiger Ausbildungszeiten, Eigenverantwortung etc.) entspricht.

Diese Vorgangsweise war weder mit unserer Berufsvereinigung abgesprochen, noch wurden unsere scharfen Proteste seither in irgend einer Form ernst genommen. Von Seiten der Sozialpartner wird argumentiert, dass es sich hierbei bloß um Mitarbeiter von Kleinst-Filmproduktionen handeln soll, die etwa für redaktionelle Beiträge am Schnittplatz rudimentäre Tonbearbeitungen übernehmen sollen. Filmtonschaffende, die für herkömmliche TV- oder Filmproduktionen arbeiten, waren nicht Zielgruppe und sollten davon nicht betroffen sein.

Natürlich ist das Gegenteil der Fall. Es häufen sich inzwischen Beschwerden von Sounddesigner*innen, dass ihnen wie selbstverständlich Verträge angeboten würden, die sich an der Mindestgage für Tonschnitt orientieren. Wir raten allen, denen dies passieren sollte dringend davon ab, diese Bedingungen zu akzeptieren. Und der Grund dafür ist einfach:

Es existiert für die Berufskategorie Tonschnitt KEIN Berufsbild. Es gibt somit keine gesetzliche Grundlage dafür, welche Tätigkeiten, Verantwortungsbereiche etc. Tonschnitt abdecken soll. Für die Kategorie Sounddesign existiert im Gegensatz dazu ein von den Sozialpartnern akkordiertes Berufsbild, das im Übrigen schlicht alle Tätigkeiten subsummiert, die klassischerweise in der Tonpostproduktion anfallen – mit Ausnahme von Synchronaufnahmen und Mischung freilich, die in das Gebiet der Tonmeister gehören.

Tonschnitt und Sounddesign in einer Mindestgagentabelle mit unterschiedlichen Gagenansätzen aufzulisten ist dasselbe, als würde man Kamera und Dop oder Bildschnitt und Editor voneinander unterscheiden. Wir werden weiter gegen diese Aushöhlung der Mindestgagen ankämpfen und appellieren an die Solidarität aller, bis zu einer Lösung keine Tonschnitt-Verträge zu akzeptieren.

ARBEITSLOS UND JETZT?

Arbeitslosengeld - Habe ich Anspruch?

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt man grundsätzlich nur

  • durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen AMS (Suche nach Wohnbezirk)
  • wenn man arbeitslos, arbeitsfähig und am Arbeitsmarkt vermittelbar ist
  • wenn man die Bedingungen der Anwartschaft erfüllt.

Eine erstmalige Anwartschaft besteht dann, wenn in den letzten 2 Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet – also ins System eingezahlt – wurde. Bei Personen unter 25 Jahren gelten hier 26 Wochen innerhalb eines Jahres.

Für alle gilt: ab dem zweiten Antrag reichen 28 Wochen im letzten Jahr. Hierbei wird jeweils vom Antragsdatum ein Jahr zurück betrachtet, in dem diese 28 Wochen erbracht worden sein müssen.

Sofern sie sich gegen Arbeitslosigkeit freiwillig versichert haben, haben auch Selbständige Zugang zum Arbeitslosengeld. Genauere Informationen dazu gibt es bei der Sozialversicherungsanstalt der SVS.

WICHTIG: Arbeitslosengeld muss eigens beantragt werden. Nur die Meldung beim AMS, dass man arbeitslos ist, genügt dazu nicht! Erforderlich sind dazu Arbeitsbescheinigungen bzw. Einkommensnachweise, aus denen die Netto Beträge von Einkommen, Sozialversicherungsbeiträgen und Sonderzahlungen wir z.B. Urlaubsersatzleistung ersichtlich sind. Diese werden üblicherweise direkt vom Arbeitgeber an das AMS bzw. die zuständige Sozialversicherungsanstalt übermittelt. Nur wenn dies nicht schon geschehen ist (weil z.B. eine Abrechnung gerade erst erfolgt, aber noch nicht übermittelt wurde) wird man vom AMS eigens zur Vorlage dieser Dokumente aufgefordert.

Eine ausgezeichnete und umfassende Information zu allen Detailfragen der Arbeitslosigkeit bietet die Infobroschüre „Selbständig, Unselbständig, Erwerbslos“ die vom Kulturrat Österreich mit besonderem Fokus auf die Situation von Kunst- und Kulturschaffenden erstellt wurde. Wir haben sie rechts zum Download bereit gestellt.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Generell setzt sich das Arbeitlosengeld aus dem Grundbetrag und eventuellen Ergänzungsbeträgen und Familienzuschlägen zusammen, wobei die Berechnung des Grundbetrages laut Eigenaussage des AMS eine komplizierte Angelegenheit ist.

Dafür muss nämlich die Beitragsgrundlage ermittelt werden, grob gesagt Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung. Bis zum Jahr 2019 wurde dafür die Jahresbeitragsgrundlage herangezogen, seit 01.01.2019 stützt sich die Berechnung auf monatliche Beitragsgrundlagen. Dies macht die Sache für Filmschaffende noch komplizierter, denn grundsätzlich können nur volle Monate – also solche in denen an Kalendertag eine versicherungspflichtige Anstellung vorlag – herangezogen werden. Ist dies nicht möglich, werden dann doch auch unvollständige Monate herangezogen und ist auch dann die Berechnung des ALG mittels monatlicher Beitragsgrundlagen nicht möglich kommt auch wieder die Jahresbeitragsgrundlage ins Spiel. Etwas mehr Info dazu auf der Webseite des AMS. Am Ende heißt es dort zur Berechnung:

Monatliche Beitragsgrundlagen aus dem vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr werden aufgewertet. Sonderzahlungen werden durch pauschale Erhöhung um ein Sechstel berücksichtigt. Der Brutto-Wert der monatlichen Beitragsgrundlage, maximal jedoch die Höchstbemessungs-Grundlage, wird in ein Netto-Einkommen umgerechnet. Dabei werden bestimmte Sozialabgaben ebenso abgezogen wie die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen.
Ergebnis: Der Grundbetrag Ihres Arbeitslosengeldes ist 55 % dieses Netto-Einkommens.

Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag hat man, wenn die Höhe des Grundbetrages niedriger ist als der Ausgleichszulagen-Richtsatz. Familienzuschläge gibt es für Kinder, Ehepartner, Lebensgefährten u.a. Familienangehörige zu deren Unterhalt vom Antragsteller ein wesentlicher Beitrag geleistet wird.

Notstandshilfe

Die Notstandshilfe ist derzeit noch jene Versicherungsleistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn das Arbeitslosengeld ausgelaufen ist. Das kann sich ändern, wenn die Regierungspläne zur Umsetzung kommen, diese Notstandshilfe in eine Sozialhilfe neu überzuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe keine Versicherungsleistung, sondern eine – wie der Name schon sagt – Sozialleistung des Bundes darstellt, für die dann eigene, noch wesentlich strengere Zugangshürden gelten würden.

Bis dahin jedenfalls haben Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht ist, die Möglichkeit Notstandshilfe zu beantragen. Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien (Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Arbeitslosigkeit) wie für das Arbeitslosengeld, ergänzt um die Voraussetzung sich in einer Notlage zu befinden. Das bedeutet, dass für die Bemessung der Notstandshilfe auch eventuelle andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) herangezogen werden können. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass sich Ihre wirtschaftliche Situation geändert hat, weil zum Beispiel Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wurden, so ist das AMS berechtigt, die Notstandshilfe zurück zu fordern.

Die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe ist laut Eigenauskunft des AMS kompliziert. Sie richtet sich einerseits nach dem Arbeitslosengeld-Grundbetrag und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld vor dem Antrag auf Notstandshilfe. Wurde etwa schon 30 Wochen lang Arbeitslosengeld bezogen, schrumpft die Höhe der Notstandshilfe jedenfalls auf das Existenzminimum.

Bezugsdauer von ALG oder Notstandshilfe

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist von der Beschäftigungsdauer und vom Alter abhängig. Das Arbeitslosengeld wird bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Anwartschaft) grundsätzlich für 20 Wochen gewährt und verlängert sich entsprechend der folgenden Aufstellung.

  • 3 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 30 Wochen.
  • das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 6 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 39 Wochen.
  • das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 9 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 52 Wochen.

Bei Arbeitslosengeld, das nach Abschluss einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation in Anspruch genommen wird, kann die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen das Ausmaß von 78 Wochen erreichen.
Besuchen Sie eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre.

Wenn Sie herausfinden möchten, wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können, wenn Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nutzen Sie bitte den AMS Online-Ratgeber.

Die Notstandshilfe kann im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von höchstens 52 Wochen gewährt werden. Für einen eventuellen Weiterbezug nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine neuerliche Antragstellung erforderlich. Eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer wie beim Arbeitslosengeld besteht aber nicht.

Dazu verdienen - geht das?

Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, dürfen Sie daneben etwas dazuverdienen, solange Sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (sie wird jedes Jahr neu festgelegt) nicht überschreiten.

Wer daneben noch eine (geringfügige) Anstellung hat, darf maximal 460,66 Euro pro Monat (Stand 2020) verdienen.
Wenn Sie Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit haben, müssen ihr durchschnittlicher monatlicher Umsatz unter 4.150,-  und ihr durchschnittlicher Brutto-Gewinn (vor Abzug der Einkommensteuer-Steuer) unter 460,66 Euro pro Monat liegen (Stand 2020).
Dieselben Grenzen gelten auch, wenn Sie nebenbei auf Honorarbasis oder mit Werkvertrag arbeiten.
Wenn Sie Einkünfte haben, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, also bei der SVS) zur Folge haben, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld!
ACHTUNG: Sobald Sie diese Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten, verlieren Sie das Arbeitslosengeld – und müssen bereits erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen!

Alle Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müssen dem AMS und der SVS gemeldet werden.

Wie berechnet das AMS Ihr Monatseinkommen?
Wenn Sie eine geringfügige Anstellung haben, ist alles ganz einfach: Sie legen den Lohnzettel vor, und das war?s.
Wenn Sie nebenbei eine selbständige Tätigkeit ausüben, wird?s komplizierter. Das AMS unterscheidet nämlich sehr genau, ob Ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend oder durchgehend ist. Diese Unterscheidung bestimmt, wie ihr durchschnittliches Einkommen pro Monat ermittelt wird.

(Quelle: port41, https://www.port41.at/artikel/zuverdienst-grenzen-beim-ams-was-ist-moeglich)

Team 4 KünstlerInnen Service Wien

Seit Mai 2004 können Kunstschaffende und damit auch Filmtonschaffende die Betreuung und Vermittlung durch das „Team 4“, das KünstlerInnenservice des AMS Wien, in Anspruch nehmen:



Zielgruppe sind Personen,

  • die eine künstlerische Ausbildung im darstellenden Bereich haben und aufgrund dieser Ausbildung in den Bereichen Bühne, Musik, Konzert, Film, Artistik laufend künstlerische Leistungen erbringen.
  • Ihren Wohnsitz in Wien oder Niederösterreich haben und
  • Kunden des AMS Wien oder AMS Niederösterreich sind unabhängig davon, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) bezogen wird.

Team 4 bietet nach eigenen Angaben:

  • fach- und spartenspezifische Beratung und Begleitung
  • die gemeinsame Aufarbeitung der bisherigen künstlerischen Tätigkeiten
  • das Erarbeiten individueller Bewerbungsstrategien
  • die Unterstützung bei der Arbeitsuche und Auftragsakquisition durch das zur Verfügung stellen von Infos über Bewerbungsmöglichkeiten
  • Entscheidungshilfen bei individuellem Qualifizierungsbedarf und Unterstützung bei der Gewährung von Förderungen und
  • Entscheidungshilfen bei einer eventuellen beruflichen Neuorientierung

Eine Betreuung durch Team 4 ist vor allem dann interessant, wenn es sich um eine Phase länger andauernder Arbeitslosigkeit handelt mit unklaren Aussichten auf die weitere berufliche Entwicklung. Team 4 kann einem helfen den Berufsschutz länger aufrecht zu erhalten. Die regelmäßig vorgeschriebenen Beratungstermine am AMS selbst sind davon jedoch unberührt.

Um eine Betreuung bei Team 4 zu erhalten, muss dies beim zuständigen AMS Berater beantragt werden.

Kontakt:

Team 4 KünstlerInnenservice

Adresse: 1010 Wien, Salztorgasse 1/1. Stock

Tel.: 01/533 38 28

Fax: 01/533 38 28 – 28

e-mail:
Kontaktperson: Claudia Linhart

Weiterführende Infos unter www.team4.or.at